Planungsdokumente: EWM-Integration Vorzeigeverfahren

Die Beteiligung startet in Kürze. Institutionen und Bürgerinnen und Bürger können dann hier zu den vorhandenen Inhalten Stellung nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

8.2.2 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und Abs. 6 BauGB)

Textliche Festsetzung Ziffer I 14

Begründung

Die Festsetzung dient der allgemeinen Durchgrünung des Baugebietes im Sinne des Landschaftsbildes, gesunder Wohn- und Lebensbedingungen und der Vernetzung von Vegetationsbereichen.

Textliche Festsetzung Ziffer I 15

Begründung

Die Festsetzung leitet sich aus den Ergebnissen des städtebaulichen Realisierungswettbewerbes ab. Sie unterstützt das städtebauliche Ziel von hochwertig gestalteten privaten Grünflächen im Bereich südlich der Planstraße A sowie die Durchlässigkeit und Sichtbeziehung zur Schlei. Durch die allgemeine Erhöhung des Grünanteils wird eine Verbesserung des Landschaftsbildes erreicht. Die Maßnahme dient damit auch der Kompensation von Landschaftsbildbeeinträchtigungen.

An der rückwärtigen Grenze der Baugrundstücke sowie entlang der Grundstücksgrenzen zu Wegen und Straßen sind Einfriedungen nur in Form von standortgerechten, einheimischen Hecken bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig. Die Gärten werden 1 m höher als der Mittelweg angelegt. Die Einfriedung (Schutz nach außen) stellt die Hecke dar, für welche die Höhe von 1,20 m gültig ist.

Textliche Festsetzung Ziffer I 16

Begründung

Innerhalb des öffentlichen Straßenlandes ist eine beidseitige Straßenbaumpflanzung (Allee) mit einem Pflanzabstand von ca. 15 m vorzunehmen. Unterbrechungen der Baumallee zur Einordnung von Grundstückszufahrten und Pkw-Stellplätzen sind zulässig.

Um die Überstellung der versiegelten Verkehrsflächen sowie eine Gliederung des Straßenraums zu erreichen, sind hochstämmige Bäume (Stammumfang 18-20 cm) anzupflanzen.

Um eine ausreichende Versorgung der Straßenbäume mit Luft und Wasser zu gewährleisten, wird im Kronenbereich der Bäume eine offene Pflanzfläche in einer Größe von mindestens 6 m² angelegt.

Textliche Festsetzung Ziffer I 17

Begründung

Innerhalb des öffentlichen Straßenlandes ist eine beidseitige Straßenbaumpflanzung (Allee) mit einem Pflanzabstand von ca. 15 m vorzunehmen. Unterbrechungen der Baumallee zur Einordnung von Grundstückszufahrten und Pkw-Stellplätzen sind zulässig.

Um die Überstellung der versiegelten Verkehrsflächen sowie eine Gliederung des Straßenraums zu erreichen, sind hochstämmige Bäume (Stammumfang 18-20 cm) anzupflanzen.

Um eine ausreichende Versorgung der Straßenbäume mit Luft und Wasser zu gewährleisten, wird im Kronenbereich der Bäume eine offene Pflanzfläche in einer Größe von mindestens 6 m² angelegt.

Die Herstellung der Stellplätze mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Rasengittersteine, Pflaster mit Rasenfuge) fördert die Versickerung von Niederschlagswasser und bewirkt somit eine Stützung des natürlichen Grundwasserhaushaltes.

8.2.3 Pflanzliste

Pflanzliste 1: Alleebäume und Stellplatzbegrünung

Acer platanoidesSpitz-Ahorn
Acer pseudoplatanusBergahorn
Carpinus betulusHainbuche
Fraxinus excelsiorEsche
Pinus sylvestrisKiefer
Quercus petraeaTraubeneiche
Quercus roburStiel-Eiche
Tilia cordataWinterlinde

Pflanzliste 2: Gebietstypische Gehölze (nicht abschließende Vorschlagsliste)

2a BÄUME

Acer pseudoplatanusBerg-Ahorn
Alnus glutinosaSchwarzerle
Betula pendulaSandbirke
Carpinus betulusHainbuche
Fagus sylvaticaBuche
Fraxinus excelsiorGem. Esche
Pinus sylvestrisKiefer
Quercus petraeaTraubeneiche
Quercus roburStieleiche
Salix albaSilberweide
Sorbus aucupariaEberesche
Tilia cordataWinterlinde

2b STRÄUCHER:

Cornus sanguineaBlutroter Hartriegel
Corylus avellanaHasel
Crataegus monogynaEingriffl. Weißdorn
Euonymus europaeusPfaffenhütchen
Prunus padusTraubenkirsche
Prunus spinosaSchlehe
Rosa caninaHundsrose
Rhamnus frangulaFaulbaum
Salix cinereaGrauweide
Salix fragilisBruchweide
Sambucus nigraSchwarzer Holunder
Viburnum opulusGem. Schneeball

Mindestpflanzqualitäten:

  • Bäume auf Stellplätzen und entlang von Straßen und Wegen:

Hochstamm, 3 x verpflanzt, Stammumfang 18-20 cm

  • Bäume auf sonstigen Flächen:

Hochstamm oder Stammbusch, 3 x verpflanzt, Stammumfang 12-14 cm,

  • Sträucher: Größe 100-150 cm, ohne Ballen.

8.2.4 Erhalt von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b und Abs. 6 BauGB)

Textliche Festsetzung Ziffer I 18

Begründung

Durch ihre dichte Ausprägung bewirken die Flächen E-4 – E-8 teilweise eine Abschirmung des südlichen Plangebietes zu den FFH-Gebietsflächen des Holmer Noors. Durch die Erhaltung dieser meist mit Hochgrün bestandenen Flächen bleiben wichtige „Trittsteinbiotope“ erhalten.