Die nachfolgende Tabelle stellt die in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bebauungsplan von Bedeutung sind und die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange berücksichtigt wurden, dar:
| Schutzgut | Umweltschutzziele aus Fachgesetzen/Fachplanungen | Art der Berücksichtigung |
| § 1 Absatz 6 Nummer 3 Baugesetzbuch (BauGB): Die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, (...) sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung sind in der Bauleitplanung besonders zu berücksichtigen. | Städtebauliches Konzept, Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche „Bildung, soziale Zwecke, Sport und Spiel“ |
| Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit | 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) | Lärmgutachten: Festsetzung zum Lärmschutz (passive Maßnahmen) |
| 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) | Lärmgutachten: Vertragliche Regelungen (zeitlich begrenzter Nutzungsausschluss) |
| Luft | § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG): Bereiche mit emissionsträchtigen Nutzungen einerseits und solche mit immissionsempfindlichen Nutzungen andererseits sind möglichst räumlich zu trennen. | Städtebauliches Konzept |
| Klima | § 1 Absatz 3 Nummer 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Luft und Klima sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu. § 1 Absatz 5 BauGB: Bauleitpläne sollen auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Landschaftsprogramm Hamburg: Kirchwerder Sammelgraben als Milieu Gewässerlandschaft | Festsetzungen zur Photovoltaik und zur Begrünung: Gehölzerhalt, Baum- und Heckenanpflanzungen, Dachbegrünung, nachrichtliche Übernahme Wasserfläche |
| Boden / Fläche | § 1 Absatz 3 Nummer 2 BNatSchG: Zur dauerhaften Sicherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen. § 1 Absatz 5 BNatSchG: (...) Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. § 1a Absatz 2 Satz 1 BauGB: Mit Grund und Boden ist sparsam und schonend umzugehen BBodSchG (Bundesbodenschutzgesetz) | Begrenzung der Bodenversiegelung durch wasser- und luftdurchlässigen Aufbau von Gehwegen und Stellplätzen Begrenzung der Grundflächenzahlen, Ausschluss von Bebauung |
| Wasser | § 1 Absatz 3 Nummer 3 BNatSchG: (...) für den vorbeugenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen. Wasserrahmenrichtlinie WHG (Wasserhaushaltsgesetz) HWaG (Hamburgisches Wassergesetz) Regenwasserinfrastrukturanpassung (RISA) Hamburg: Rückhaltung von Oberflächenwasser | Baugrundgutachten mit Beurteilung der Versickerungsfähigkeit, Entwässerungsgutachten mit offenem Oberflächenentwässerungskonzept, Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen, Garagen und ihren Zufahrten an einzelnen Sielgräben, Festsetzungen zur Dachbegrünung, Festsetzung von Uferrandstreifen bzw. gewässerbegleitenden Maßnahmenflächen |
| Pflanzen | § 3 Nummer 2 Landeswaldgesetz (LWaldG): Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, (...) die Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 des Bundeswaldgesetzes angemessen zu berücksichtigen. § 17 Absatz 1 Gesetz über die Umweltprüfung (UVPG) in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 3.2.2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG): Für die Funktionsminderung und dauerhafte Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart mit einer Größe von weniger als 0,5 ha ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. § 1 Absatz 6 Nummer 7a) BauGB: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind u.a. die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen. § 44 Absatz 1 BNatSchG: Die Zugriffsverbote für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten sind zu beachten. Hamburgische Baumschutzverordnung Landschaftsprogramm einschließlich Arten- / Biotopschutz Fachbeitrag Biotopverbund: Offene Wohnbebauung mit artenreichen Biotopelementen | Festlegung einer Neuwaldfläche nach LWaldG, Biotoptypenkartierung, Baumbestandserfassung- und Bewertung, Festsetzungen zum Baum-, Gehölz- und Heckenerhalt und zu Anpflanzgeboten, überwiegender Erhalt des Sielgrabensystems, Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen, Garagen und ihren Zufahrten an einzelnen Sielgräben, Festsetzung einer Fläche für die Wasserwirtschaft mit Integration eines Feldgehölzes und Teilfunktion einer Biotopverbundachse, Festsetzung externer Ausgleichsflächen |
| Tiere | Bundesnaturschutzgesetz Fachkarte Arten- / Biotopschutz Fachbeitrag Biotopverbund | Faunistische Untersuchungen und artenschutzrechtliche Prüfung, externe artenschutzrechtliche Ausgleichsfläche; siehe i.Ü. Schutzgut „Pflanzen“ |
| Landschaft und Stadtbild | § 1 Absatz 4 Nummer 1 BNatSchG: Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere Naturlandschaften und natürlich gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau-, und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren. § 1 Absatz 5 BauGB: Die Bauleitpläne (...) sollen dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. § 1 Absatz 6 Nummer 4 BauGB: Die Erhaltung und Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile (...) ist in der Bauleitplanung besonders zu berücksichtigen. § 1 Absatz 6 Nummer 5 BauGB: Baugesetzbuch: Die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes ist in der Bauleitplanung besonders zu berücksichtigen. Landschaftsprogramm Hamburg | Erhalt gliedernder Landschaftselemente, Festsetzungen zum Baum-, Gehölz- und Heckenerhalt und zu Anpflanzgeboten (Maßnahmenflächen) Festsetzungen zur baulichen Gestaltung |